In meinem Leasingvertrag steht folgendes:
§ 8.1 Anpassung der Leasingraten
Der Kalkulation der Leasingraten liegen die Refinanzierungsbedingungen des LG zum Kalkulationszeitpunkt zugrunde. Der LN und der LG können eine Anpassung der Leasingraten verlangen, wenn sich der Gesamtanschaffungspreis des Fahrzeugs oder die Refinanzierungs- kosten des LG nach dem Datum des Leasingantrages verändern, so- fern zwischen Leasingantrag und Übernahme mehr als vier Monate liegen. Dies gilt auch, soweit die Änderung der Anschaffungskosten Auswirkungen auf Serviceleistungen gemäß den FSL-Bestimmun- gen hat. Ergibt sich durch eine erfolgte Anpassung eine Erhöhung der Leasingrate um mehr als 5 %, kann der LN durch Erklärung in Textform innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung vom Leasingvertrag zurücktreten.
--> Meine Einschätzung zu 8.1
Diese Klausel sieht vor, dass Anpassungen der Leasingraten vorgenommen werden können, wenn sich der Gesamtanschaffungspreis oder die Refinanzierungskosten des Leasinggebers ändern und mehr als vier Monate zwischen Leasingantrag und Übernahme des Fahrzeugs liegen. Da in meinem Fall weniger als vier Monate zwischen Antrag (April 2024) und Übernahme (Ende Juli 2024) liegen werden, ist eine Anpassung der Leasingraten nach dieser Klausel nicht zulässig.
§ 8.2 Übernahme von Steuern und Abgaben
Der LN übernimmt alle Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstigen Abgaben (nachfolgend „Steuern und Abgaben“) in ihrer jeweils gültigen Höhe, die gegenwärtig und zukünftig im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, dem Gebrauch, dem Besitz und/oder der Rückgabe des Fahrzeugs anfallen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Steuern und Abgaben sind in den Leasingzahlungen nur bei ausdrücklichem Hinweis vom LG in der am Kalkulationsdatum gültigen Höhe berücksichtigt. Ändert sich die Höhe der Steuern und Abgaben nach diesem Zeitpunkt oder werden neue Steuern und Abgaben eingeführt, sind beide Vertragsparteien berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Leasingzahlungen zu verlangen.
--> Meine Einschätzung zu 8.2
Diese Klausel besagt, dass der Leasingnehmer alle Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstigen Abgaben übernimmt, die im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, dem Gebrauch, dem Besitz und/oder der Rückgabe des Fahrzeugs anfallen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Steuern und Abgaben sind nur dann in den Leasingzahlungen berücksichtigt, wenn dies ausdrücklich vom Leasinggeber in der am Kalkulationsdatum gültigen Höhe angegeben ist. Änderungen der Höhe der Steuern und Abgaben nach diesem Zeitpunkt oder die Einführung neuer Steuern und Abgaben können eine entsprechende Anpassung der Leasingzahlungen zur Folge haben. Aber was ist mit Zollgebühren?
Zölle als "sonstige Abgaben": Zölle könnten als "sonstige Abgaben" betrachtet werden, was bedeuten würde, dass diese Kosten unter § 8.2 fallen könnten. Da die Klausel nicht explizit Zölle ausschließt und solche Änderungen in den "sonstigen Abgaben" genannt sind, könnte der Leasinggeber argumentieren, dass die zusätzlichen Zölle an Sie weitergegeben werden können. Als Leasingnehmer würde ich jedoch in Erwägung ziehen, dass Thema anzufechten, da diese Zölle ja explizit mit 8.1. ausgeschlossen werden.
Vertragsauslegung: In der Praxis hängt die genaue Interpretation davon ab, wie die Begriffe "sonstige Abgaben" und "Änderungen der Höhe der Steuern und Abgaben" im Kontext Ihres Vertrags verstanden werden. Wenn Zölle nicht ausdrücklich genannt sind, könnte dies zu Interpretationsspielräumen führen.
Ich hoffe darauf, dass Volvo die Fahrzeuge unbedingt sichtbar und zeitnah auf die Straße bringen möchte (Marketing) und die Mehrkosten für alle unterschriebenen Verträge (Leasing &Kauf) schluckt. Alle Neukunden könnten Transparent abgeholt werden. Das Werk in Belgien muss halt Flotti-Karotti kommen...
Cheers
Nordic
ps. Ich bin kein Jurist...